Datenschutzerklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“ genannt)

Gemäß der EU-Verordnung 2016/679 und dem Beschluss des Gemeinderats Nr. 150 vom 15.05.2018, der die Kriterien und Organisationsmethoden des Systems zum Schutz personenbezogener Daten der Stadt Venedig genehmigt hat, werden die folgenden Informationen in Bezug auf die Datenverarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsbereich Wirtschaft und Finanzen ausgeführten Umsetzung des Beitrags für den Zugang zur Altstadt von Venedig oder zu den anderen kleineren Inseln der Lagune bereitgestellt:

1. Datenverantwortlicher und Datenschutzbeauftragter

Datenverantwortlicher: Stadtverwaltung von Venedig
Zuständiger Funktionär: Bereichsleiter Wirtschaft und Finanzen
direzionefinanziaria@pec.comune.venezia.it
Datenschutzbeauftragter: rpd@comune.venezia.it
rpd.comune.venezia@pec.it

2. Betroffene Personen, Zweck, Bedingungen der Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage)

a) Betroffene Personen:

  • Natürliche Personen, mit Ausnahme der von der Meldepflicht befreiten/ausgeschlossenen natürlichen Personen (geboren oder wohnhaft in der Gemeinde Venedig)
  • Natürliche Personen, die die Steuer über die spezielle Online-Plattform zahlen
  • Natürliche Personen, die eine Befreiung oder einen Ausschluss von der Zahlung der Steuer über die Plattform beantragen
  • Natürliche Personen, die eine Befreiung oder einen Ausschluss von der Zahlung der Steuer mithilfe alternativer Methoden beantragen
  • Sonstige natürliche Personen, die von den oben genannten natürlichen Personen (z. B. Begleitpersonen, Familienmitglieder, Arbeitgeber usw.) abweichen, deren personenbezogene Daten in Erfüllung der Verpflichtungen verarbeitet werden, die sich aus den Durchführungsbestimmungen für den Zugangsbeitrag ergeben.

b) Zwecke:

lDer Zweck der Verarbeitung besteht in der Erhebung einer kommunalen Steuer (Zugangsbeitrag zur Altstadt der Gemeinde Venedig oder zu den anderen kleineren Inseln der Lagune) und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die korrekte Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen durch die betroffenen Personen zu überprüfen (Überprüfung der geleisteten Zahlungen oder der Wahrhaftigkeit der Erklärungen, um in den Genuss des Steuerausschlusses/der Steuerbefreiung zu kommen).

c) Bedingungen für die Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage):

Die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage) der Verarbeitung sind wie folgt: Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Gemeinde Venedig übertragen wurde (gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO).

Dabei sind insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

  • Art. 1 Abs. 1129 des Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018, der der Gemeinde Venedig die Möglichkeit einräumt, durch eine gemäß Art. 52 der Gesetzesverordnung Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 zu erlassende Verordnung den in Art. 4 Abs. 3a der Gesetzesverordnung Nr. 23 vom 14. März 2011 genannten Beitrag für den Zugang zur Altstadt und zu den anderen kleineren Inseln der Lagune festzulegen und zu regeln
  • Artikel 4 (3a) der Gesetzesverordnung Nr. 23 vom 14. März 2011 über die Landegebühr
  • Artikel 52 der Gesetzesverordnung Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 zur Regelung der Regelungsbefugnisse der Gemeinden und Provinzen
  • Artikel 1 (161) ff. des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 zur Regelung der Feststellungsmodalitäten bei Nichtzahlung von Kommunalsteuern
  • Artikel 16 und 17 der Gesetzesverordnung Nr. 472 vom 18. Dezember 1997, auf die Artikel 1 Absatz 161 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 verweist
  • Artikel 1 (164) ff. des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 zur Regelung der Bedingungen für die Steuererstattung durch die Gebietskörperschaften
  • Artikel 1 Absatz 179 ff. des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006, das die Möglichkeit regelt, die Veranlagungstätigkeiten an Beauftragte zu übertragen, die im „Register für die Veranlagung und Erhebung der Einnahmen der Gebietskörperschaften“ eingetragen sind, das beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen gemäß Artikel 53 der Gesetzesverordnung Nr. 446 vom 15. Dezember 1997 eingerichtet wurde
  • Artikel 7a der Gesetzesverordnung Nr. 267 vom 18. August 2000, die die Bestimmungen über Verstöße gegen die Gemeindeverordnungen regelt
  • Gemeindeverordnung für die Einrichtung und Regelung der Zugangsbeiträge mit oder ohne Verkehrsmittel zur Altstadt der Gemeinde Venedig und zu den anderen kleinen Inseln der Lagune, genehmigt durch Stadtratsbeschluss Nr. 51 vom 12.09.2023 und nachfolgend geändert durch Beschluss Nr. 71 vom 21.12.2023
  • Beschluss der Stadtregierung Nr. 236 vom 23. November 2023, in dem die Höhe des Zugangsbeitrags und die Daten für seine Anwendung festgelegt wurden
  • Beschluss Nr. 249 der Stadtregierung vom 12. Dezember 2023, mit dem die Abkommen zur Regelung der Beziehungen mit den Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit der Einführung des Zugangsbeitrags genehmigt wurden
  • Beschluss der Stadtregierung Nr. 313 vom 29.12.2023 zur Regelung der Durchführungsverfahren für die Umsetzung des Zugangsbeitrags in Ausführung der oben genannten Gemeindeverordnung.

3. Datenkategorien und ihre Quelle

Die Verarbeitung betrifft die folgenden Kategorien personenbezogener Daten:

  • Allgemeine identifizierende Daten (wie Vorname, Nachname, Geburtsort und -datum, ggf. Wohnort bei Anwendbarkeit der Steuerabgabe)
  • Kontaktdaten (wie E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
  • Daten, die für die Anwendung möglicher Ausnahmen/Befreiungen erforderlich sind, einschließlich besonderer Gesundheitsdaten.

Gemäß Artikel 14 DSGVO teilen wir Ihnen mit, dass die Daten, wenn sie nicht direkt von den betroffenen Personen übermittelt wurden, über das Portal von dem anfragenden Dritten weitergeleitet werden.

4. Art der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt im Einklang mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsätzen und den Rechten der betroffenen Person, wie sie in Kapitel III der genannten Verordnung geregelt sind..

Die Datenverarbeitung erfolgt mithilfe von Computern und auf Papier und umfasst die für die Verfolgung der angegebenen Zwecke erforderlichen Vorgänge oder Vorgangsreihen.

Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere mithilfe der folgenden Instrumente und Verfahren:

  • Portal für den Erwerb des Nachweises, der die Zahlung des Zugangsbeitrags bescheinigt, oder für den Erwerb des Nachweises des Ausschlusses/der Freistellung von der Zahlung
  • Bei den auf dem Gemeindegebiet durchgeführten Prüfungen verwendete Informatikinstrumente und Anwendungssoftware
  • Überprüfung der Unterlagen, die für die Gewährung einer Ausnahme/Freistellung von der Zahlung des Zugangsbeitrags ausgestellt wurden.

Der Datenverantwortliche führt keine Profilierung durch.

Etwaige von Amts wegen durchgeführte Kontrollen der Wahrhaftigkeit von Erklärungen, die zum Zwecke des Ausschlusses/der Freistellung abgegeben wurden, sind Gegenstand einer späteren, durch die Steuergesetzgebung geregelten Behandlung.

5. Sicherheitsmaßnahmen

Die Daten werden verarbeitet, indem gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Sicherheit durch geeignete Schutzmaßnahmen gewährleistet wird, um die Risiken der Zerstörung oder des Verlusts von Daten, der Veränderung, der unbefugten Weitergabe oder des unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Zugriffs zu verringern.

6. Kommunikation

Die verarbeiteten personenbezogenen Daten können unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und/oder vertraglichen Verpflichtungen an öffentliche und private Drittparteien weitergegeben werden.

Erforderlichenfalls werden Dritte vom für Datenverantwortlichen als Datenverarbeiter gemäß Artikel 28 der DSGVO benannt. Die betroffene Person kann jederzeit eine aktualisierte Liste aller vom Datenverantwortlichen bestellten Datenverarbeiter anfordern.

7. Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation

Die Daten werden mithilfe einer IT-Infrastruktur verarbeitet, die unter Verwendung von CloudLösungen außereuropäischer Anbieter implementiert wird, die in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 35 der DSGVO angemessen beauftragt wurden.

8. Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Angabe der Daten ist obligatorisch, und bei Nichtangabe dieser Daten ist es nicht möglich, die erforderliche Genehmigung für den Zugang zur Altstadt von Venedig oder den anderen kleineren Inseln der Lagune zu erhalten.

9. Dauer der Datenspeicherung

Die Daten der Zahlungspflichtigen auf der Plattform werden bis zum fünften Jahr nach dem Tag der Zahlung aufbewahrt. Dies ist die Frist gemäß Artikel 1 Absatz 164 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006, um die Rückerstattung der gezahlten und nicht fälligen Beträge zu beantragen.

Die Daten von Personen, für die eine Ausnahme-/Freistellungsbescheinigung beantragt wurde und deren Anwesenheit bei der Kontrolle auf dem Gemeindegebiet nicht festgestellt wird, werden um Mitternacht des letzten Tages der Bescheinigungsgültigkeit gelöscht.

Die Daten der Personen, deren Anwesenheit im Gemeindegebiet registriert wird, werden bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach der Kontrolle aufbewahrt. Dies ist die Frist gemäß Artikel 1 Absatz 161 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 für die Ausstellung der Steuerbescheide, die die Gemeinde zustellen muss, wenn sie feststellt, dass der für den Ausschluss/die Freistellung angegebene Grund nicht der Wirklichkeit entspricht..

10. Rechte der betroffenen Person

Unter bestimmten Bedingungen können Sie als betroffene Person die in Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte ausüben, insbesondere das Recht auf Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, auf deren Berichtigung, Einschränkung oder Löschung und auf Widerspruch gegen ihre Verarbeitung, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe seitens des Datenverantwortlichen vor.

Zu diesem Zweck können Sie an folgenden Ansprechpartner wenden: Stadtverwaltung Venedig, Direktionsbereich Wirtschaft und Finanzen und an den Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2016/679.

Sollte der Datenverantwortliche, d. h. die Stadtverwaltung Venedig, die gesammelten personenbezogenen Daten für einen anderen als den oben genannten Zweck verarbeiten, werden der betroffenen Person alle Informationen über diesen abweichenden Zweck sowie alle weiteren erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

11. Recht auf Einreichung einer Beschwerde

Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die betroffene Person im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung selbst eine Beschwerde bei der italienischen Aufsichtsbehörde „Garante per la protezione dei dati personali“, d. h. dem Datenschutzbeauftragten einreichen, unbeschadet anderer administrativer oder gerichtlicher Rechtsmittel.